VGH Bayern - Beschluss vom 11.12.2023
8 CS 23.1686
Normen:
BayStrWG Art. 29 Abs. 1; LStVG,BY Art. 7 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 69
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 04.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 23.1574

Antrag des Eigentümers eines im Plangebiet liegenden Grundstsücks auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid zur Duldung von Straßenbaumaßnahmen auf seinem Grundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 8 CS 23.1686

DRsp Nr. 2024/2675

Antrag des Eigentümers eines im Plangebiet liegenden Grundstsücks auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid zur Duldung von Straßenbaumaßnahmen auf seinem Grundstück

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. September 2023 für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 29 Abs. 1; LStVG,BY Art. 7 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin zur Duldung von Straßenbaumaßnahmen auf ihrem Grundstück.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 49* ... Gemarkung B* ... (S* ...straße **). Das unbebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "H* ..."; in südlicher Richtung grenzt es an die S* ...straße und östlich an den H* ...weg (beide Grundstück FlNr. ...43). An den Straßenabschnitten verläuft ein Gehweg, den die Antragsgegnerin derzeit saniert.