OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2023
6 E 682/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 403/23

Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Änderung des Streitwerts zur Berechnung des anwaltlichen Gebührenwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen 6 E 682/23

DRsp Nr. 2023/15496

Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Änderung des Streitwerts zur Berechnung des anwaltlichen Gebührenwerts

Der Streitwert in einem Verfahren, das nicht eine das Stellenbesetzungsverfahren abschließende (Beförderungs-)Auswahlentscheidung betrifft, sondern die dem vorgelagerte Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren, bemisst sich nach dem Auffangwert. Der Auffangwert ist nur einfach anzusetzen, wenn das Stellenbesetzungsverfahren zwar zwei Stellen betrifft, aber anzunehmen ist, dass im Hinblick auf die Besetzung der beiden Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird. Der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, bemisst sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.

Tenor

Die angefochtene Streitwertfestsetzung wird geändert.

Der Streitwert für die verbundenen erstinstanzlichen Verfahren (2 L 403/23 und 2 L 1294/23) wird für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 2 L 403/23 auf 5.000 Euro und für das Verfahren 2 L 1294/23 auf die Wertstufe bis 19.000 Euro, für die Zeit nach der Verbindung auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.