BGH - Beschluss vom 30.08.2023
VII ZA 2/21
Normen:
ZPO § 850k Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 M 101/20
LG Neuruppin, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 8/21

Antrag des Schuldners auf Anhebung des Pfändungsfreibetrags seines Pfändungsschutzkontos; Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen Unterhaltsrückständen

BGH, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen VII ZA 2/21

DRsp Nr. 2023/12536

Antrag des Schuldners auf Anhebung des Pfändungsfreibetrags seines Pfändungsschutzkontos; Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen Unterhaltsrückständen

Auch wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Tenor der angefochtenen Entscheidung ohne Beschränkung ausgesprochen ist, kann wie bei der Revision auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen.

Tenor

Dem Schuldner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. Juni 2021 bewilligt, soweit das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 18. August 2020 - 13 M 101/20 - zum Nachteil des Schuldners insoweit abgeändert hat, als es den pfändungsfreien Betrag im Hinblick auf die Deckung des Unterhaltsanspruchs der Tochter eingeschränkt hat.

Normenkette:

ZPO § 850k Abs. 4;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts T. vom 20. September 2018 wegen Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2020 betreffend den Sohn des Schuldners.