OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2023
11 A 339/23
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1; StVO § 12;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 4874/22

Antrag einer Anbieterin eines gewerblichen Verleihsystems für Elektrokleinstfahrzeuge im sogenannten Free-Floating-Modell gegen die Verhängung von Sondernutzungsgebühren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 11 A 339/23

DRsp Nr. 2023/14369

Antrag einer Anbieterin eines gewerblichen Verleihsystems für Elektrokleinstfahrzeuge im sogenannten Free-Floating-Modell gegen die Verhängung von Sondernutzungsgebühren

1. Für die Nutzung der Straße durch im Rahmen von Verleihsystemen abgestellte E-Scooter können Sondernutzungsgebühren erhoben werden (im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats zu Mietfahrrädern: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -).2. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr auch bei unterjähriger Sondernutzung (hier: einer fünfmonatigen Nutzungszeit) verstößt gegen das Äquivalenzprinzip.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird - soweit es nicht rechtskräftig ist - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit darin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 383.000,00 Euro festgesetzt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt - soweit das Urteil nicht rechtskräftig ist - die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.