VGH Bayern - Beschluss vom 22.03.2023
8 ZB 22.2505
Normen:
BayStrWG Art. 51 Abs. 4; BayStrWG Art. 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen An 10 K 20.1001

Antrag einer Eigentümererbengemeinschaft eines unbebauten Grundstücks gegen ihre Heranziehung zur Reinigung eines Gehwegs

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 8 ZB 22.2505

DRsp Nr. 2024/3995

Antrag einer Eigentümererbengemeinschaft eines unbebauten Grundstücks gegen ihre Heranziehung zur Reinigung eines Gehwegs

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 51 Abs. 4; BayStrWG Art. 4 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Reinigung eines Gehwegs.

Die Kläger sind Eigentümer (Erbengemeinschaft) des bewaldeten, unbebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung S. ..., an das südlich auf einer Länge von ca. 117 m die A. ...-Straße im Gemeindegebiet der Beklagten grenzt. Der Bebauungszusammenhang reicht im Westen und Süden unmittelbar an das Grundstück bzw. an die A. ...-Straße heran; in Richtung Osten befinden sich die L. ...straße, einige bebaute und einzelne unbebaute Grundstücke, bevor sich ein Waldgebiet anschließt. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegt das unbebaute, bewaldete Grundstück FlNr. ...27; dieses grenzt im Norden an den M. ...weg, auf dessen gegenüberliegender Straßenseite sich ein Sportgelände mit einer Sporthalle befindet. Dahinter schließt sich weiter nördlich freies Gelände mit den P. ...auen an.