VGH Bayern - Beschluss vom 13.03.2023
8 CS 23.283
Normen:
BayStrWG Art. 18b Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 22.2270

Antrag einer Lokalbetreiberin gegen die Beseitigungsanordnung wegen unerlaubter Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche vor ihrem Nachtlokal mit Tischen und Stühlen

VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 8 CS 23.283

DRsp Nr. 2024/3055

Antrag einer Lokalbetreiberin gegen die Beseitigungsanordnung wegen unerlaubter Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche vor ihrem Nachtlokal mit Tischen und Stühlen

1. Für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Dabei ist auch eine konkretisierende Bezugnahme auf Umstände, die dem Adressaten bekannt oder erwartbar zugänglich sind, möglich. 2. Der Umstand, dass der Gemeingebrauch einer Straße- hier durch einen Fahnenmast - nur geringfügig beeinträchtigt wird, schließt die Annahme einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung nicht aus.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2023 (AN 10 S 22.02270) wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.875 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 18b Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

I. II.