OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2018
6 A 187/16
Normen:
VwGO § 43; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2024/14

Antrag einer Stadtoberinspektorin a.D. auf Zulassung der Berufung bzgl. der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung von Akteneinsicht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 6 A 187/16

DRsp Nr. 2018/2146

Antrag einer Stadtoberinspektorin a.D. auf Zulassung der Berufung bzgl. der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung von Akteneinsicht

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Stadtoberinspektorin a.D., die im Berufungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung von Akteneinsicht begehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt

Normenkette:

VwGO § 43; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Antragsvorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung.