OVG Hamburg - Beschluss vom 26.09.2023
3 Bs 86/23
Normen:
HmbVwVfG § 35 S. 1; HmbKatSG § 2; GWB § 107 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 E 2495/23

Antrag eines als GmbH organisierten Rettungsvereins auf Berücksichtigung in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung; Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Auswahl der Bewerber auf gemeinnützige Vereine

OVG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 3 Bs 86/23

DRsp Nr. 2023/15782

Antrag eines als GmbH organisierten Rettungsvereins auf Berücksichtigung in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung; Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Auswahl der Bewerber auf gemeinnützige Vereine

1. Eine im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung als "Vorabinformation" ergehende Mitteilung des Trägers von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes an einen Bewerber über den Ausschluss seines Angebots und die Absicht, den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bewerbers zu erteilen, ist mangels Regelungswirkung nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG zu qualifizieren, wenn diesem nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht entnommen werden kann, dass der Aufgabenträger das Auswahlverfahren mit unmittelbarer und verbindlicher Wirkung für den Bewerber beenden wollte.