OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2023
8 B 1049/23.AK
Normen:
BImsSchG § 16b Abs. 7 i.; BImSchG § 16b Abs. 6 S. 1; UmwRG § 4 Abs. 1; UVPG § 7 Abs. 3;

Antrag eines benachbarten Grundstückseigentümers gegen die Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen wegen immissionsschutzrechtlicher Bedenken; Auswechslung des Anlagentyps einer Windenergieanlage nicht durch eine Neugenehmigung sondern nach lediglich durch eine Änderungsgenehmigung.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 8 B 1049/23.AK

DRsp Nr. 2023/14988

Antrag eines benachbarten Grundstückseigentümers gegen die Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen wegen immissionsschutzrechtlicher Bedenken; Auswechslung des Anlagentyps einer Windenergieanlage nicht durch eine Neugenehmigung sondern nach lediglich durch eine Änderungsgenehmigung.

1. Die Einbeziehung eines Änderungsbescheids in ein gegen die ursprünglich erteilte Genehmigung anhängiges Klageverfahren ist sachgerecht und geboten, weil die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung die Ursprungsgenehmigung nicht gegenstandslos werden lässt, sondern vielmehr mit der Ursprungsgenehmigung verschmilzt, wenn der Betreiber sie umgesetzt oder wenn dieser während eines noch gegen die Ursprungsgenehmigung anhängigen Klageverfahrens unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen.2. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG wird nur durch die (erstmalige) Klageerhebung ausgelöst, nicht aber die Einbeziehung von angewachsenen Änderungen oder Ergänzungen eines Bescheides in das Klagebegehren (wie OVG NRW, Urteil vom 31.8.2020 - 20 A 1923/11 -).3. Die Auswechslung des Anlagentyps einer Windenergieanlage bedarf keiner Neugenehmigung, sondern nach § 16b Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BImSchG lediglich einer Änderungsgenehmigung.