VGH Bayern - Beschluss vom 05.06.2018
10 CE 18.1114
Normen:
VwGO § 152a; VwGO § 154 Abs. 2; AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3; AufenthG § 60a Abs. 6; BeschV § 32; GKG § 3 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 61 Abs. 2;

Antrag eines geduldeten Ausländers auf Erteilung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis; Prüfung der Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör

VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 10 CE 18.1114

DRsp Nr. 2018/8940

Antrag eines geduldeten Ausländers auf Erteilung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis; Prüfung der Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a; VwGO § 154 Abs. 2; AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3; AufenthG § 60a Abs. 6; BeschV § 32; GKG § 3 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 61 Abs. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2018, begehrt, ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.