OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2020
10 A 361/20
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1222/18

Antrag gegen die Zulassung der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten nebst Tiefgarage mit acht Stellplätzen; Bauvorhaben als Verstoß gegen den Bebauungsplans, der eine zweigeschossige Bebauung mit Flachdach ohne Staffelgeschoss festsetze

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 10 A 361/20

DRsp Nr. 2021/400

Antrag gegen die Zulassung der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten nebst Tiefgarage mit acht Stellplätzen; Bauvorhaben als Verstoß gegen den Bebauungsplans, der eine zweigeschossige Bebauung mit Flachdach ohne Staffelgeschoss festsetze

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.