Der Bebauungsplan "N.------straße -West", 1. Änderung der Stadt M1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Änderungsbebauungsplan, mit dem im Stadtzentrum der Antragsgegnerin ein Kerngebiet und Verkehrsflächen festgesetzt werden.
Der Antragsteller ist u. a. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M1. -Stadt, Flur 14, Flurstück 242 mit der postalischen Bezeichnung N.------straße 18 in M1. . Das Flurstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Das Grundstück liegt im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans.
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