OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2021
7 D 231/21.NE
Normen:
BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Antrag gegen einen Änderungsbebauungsplan zur Festsetzung eines Kerngebiets und Verkehrsflächen im Stadtzentrum

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 7 D 231/21.NE

DRsp Nr. 2021/17741

Antrag gegen einen Änderungsbebauungsplan zur Festsetzung eines Kerngebiets und Verkehrsflächen im Stadtzentrum

Tenor

Der Bebauungsplan "N.------straße -West", 1. Änderung der Stadt M1. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Änderungsbebauungsplan, mit dem im Stadtzentrum der Antragsgegnerin ein Kerngebiet und Verkehrsflächen festgesetzt werden.

Der Antragsteller ist u. a. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M1. -Stadt, Flur 14, Flurstück 242 mit der postalischen Bezeichnung N.------straße 18 in M1. . Das Flurstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Das Grundstück liegt im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans.