BVerwG - Urteil vom 09.04.1976
IV C 75.74
Normen:
BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 19 Abs. 3; BBauG § 19 Abs. 4 S. 3; BBauG § 19 Abs. 5 Nr. 4; BBauG § 20 Abs. 1; BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 23 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 50, 311
BauR 1976, 259
BayVBl 1976, 470
Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 35
MDR 1976, 954
NJW 1977, 210
VerwRspr 28, 176
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 23.05.1973 - Vorinstanzaktenzeichen II A 255/72
OVG Niedersachsen, vom 24.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen I A 127/73

Antrags- und Klagebefugnis der Käufers auf Bodenverkehrsgenehmigung; [Nicht-] Erforderlichkeit der Genehmigung bei Teilkauf

BVerwG, Urteil vom 09.04.1976 - Aktenzeichen IV C 75.74

DRsp Nr. 1996/27317

Antrags- und Klagebefugnis der Käufers auf Bodenverkehrsgenehmigung; [Nicht-] Erforderlichkeit der Genehmigung bei Teilkauf

1. Bei einem Teilungskauf ist (auch) der Käufer berechtigt, die für die Teilung etwa notwendige Bodenverkehrsgenehmigung zu beantragen und erforderlichenfalls durch Klage zu erstreiten. 2. In Fällen des Teilungskaufes ist eine Teilungsgenehmigung nur dann mit Rücksicht auf die zur Erfüllung des Vertrages erforderliche Auflassung entbehrlich, wenn die Auflassungsgenehmigung bereits erteilt ist oder zwar noch nicht erteilt wurde, auf ihre Erteilung aber ein Anspruch besteht. 3. Genehmigungsbedürftig ist eine Teilung auch dann, wenn das zu teilende Flurstück zwar unbebaut, aber Teil eines bebauten Buchgrundstücks ist (im Anschluß an das Urteil vom 14. Dezember 1973 [BVerwGE 44, 250]). 4. Ob eine Teilung zum Zwecke der Bebauung vorgenommen wird, bestimmt sich allein nach dem Willen des Eigentümers.