BayObLG - Beschluss vom 15.09.2004
Verg 26/03
Normen:
GWB § 107 Abs. 2, 3 § 114 Abs. 2 Satz 2 ; VOB/A § 9 Nr. 5 Abs. 2 ; BayBauO Art. 33 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 65
BayObLGZ 2004 Nr. 48
BayObLGZ 2004, 246
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - 120.3-3194.1-58-11/03 - 17.12.2003,

Antragsbefugnis bei rechtswidriger Ausschreibung eines Leitfabrikates

BayObLG, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen Verg 26/03

DRsp Nr. 2004/16461

Antragsbefugnis bei rechtswidriger Ausschreibung eines Leitfabrikates

»1. Einem Bieter steht auch dann die Antragsbefugnis zu, wenn er bei der rechtswidrigen Ausschreibung eines Leitfabrikates zwar in der Lage wäre, dieses zu liefern, er aber daran gehindert wird, ein wirtschaftlicheres Konkurrenzprodukt anzubieten.2. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A hat bieterschützende Funktion.3. Legt ein Bieter vom Auftraggeber geforderte Prüfzeugnisse, welche offensichtlich für den Auftrag keine Bedeutung haben, nicht vor, darf sein Angebot nicht wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen werden.«

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 2, 3 § 114 Abs. 2 Satz 2 ; VOB/A § 9 Nr. 5 Abs. 2 ; BayBauO Art. 33 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb europaweit im Offenen Verfahren für das Projekt Neubau einer Grundschule verschiedene Dacharbeiten aus, darunter auch das Gewerk LV 105 Dachabdichtungs- und Spenglerarbeiten. Die Leistung war in der Bekanntmachung folgendermaßen beschrieben:

"1. Lage Plastomerbitumen-Dachabdichtungsbahn (auch als Notdach) ... 3.800 m²

2. Lage Plastomerbitumen-Dachabdichtungsbahn (beschiefert) ...2060 m²

2. Lage Plastomerbitumen-Dachabdichtungsbahn (wurzelfest) ... 1740 m² ........."

Das Leistungsverzeichnis enthielt "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Dachabdichtungsarbeiten, ZTV", in welchen auf folgende Punkte hingewiesen wurde: