VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 09.02.1998
8 S 2770/97
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 60
BRS 60 Nr. 99
NuR 1999, 220
NVwZ-RR 1998, 717
UPR 1999, 118
VBlBW 1998, 310
ZfBR 1998, 324

Antragsbefugnis des Auflassungsvormerkungsberechtigten gegen eine Veränderungssperre; Ordnungsgemäßes Zustandekommen und Sicherungszweck der Veränderungssperre

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 09.02.1998 - Aktenzeichen 8 S 2770/97

DRsp Nr. 1999/7199

Antragsbefugnis des Auflassungsvormerkungsberechtigten gegen eine Veränderungssperre; Ordnungsgemäßes Zustandekommen und Sicherungszweck der Veränderungssperre

1. Ein Bauantragsteller, der sich gegen eine Veränderungssperre wendet, mit der die Gemeinde die Genehmigung seines Vorhabens verhindern will, besitzt auch dann die für einen Normenkontrollantrag erforderliche Antragsbefugnis, wenn er nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist. 2. Für das formell ordnungsgemäße Zustandekommen einer Veränderungssperre ist es unschädlich, wenn der Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB und der Beschluß über die Veränderungssperre am gleichen Tag bekanntgemacht werden. 3. Zur Unzulässigkeit einer Veränderungssperre im Fall einer sogenannten Negativplanung.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre.