BayObLG - Beschluss vom 12.12.2001
Verg 19/01
Normen:
GWB § 97 Abs. 7 § 107 Abs. 2 § 107 Abs. 3 § 118 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 84
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-35-09/01,

Antragsbefugnis für Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer - unverzügliche Rüge im Vergabeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 12.12.2001 - Aktenzeichen Verg 19/01

DRsp Nr. 2002/2347

Antragsbefugnis für Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer - unverzügliche Rüge im Vergabeverfahren

»1. § 107 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht wird. Die Möglichkeit, die Durchführung eines Vergabeverfahrens mit dem Vorbringen anzugreifen, die Anwendung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren sei unzulässig, ist durch § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB i.V.m. § 97 Abs. 7 GWB nicht eröffnet.2. Zu den Anforderungen an eine unverzügliche Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 7 § 107 Abs. 2 § 107 Abs. 3 § 118 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdegegner (Vergabestelle) schrieb im April 2001 die "Vergabe einer Dienstleistungskonzession über die Vermittlung von Abschleppaufträgen im Freistaat Bayern" als Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach VOL/A aus.