VGH Bayern - Urteil vom 10.08.2006
1 N 04.1570
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 4; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 19; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FStBay 2007/157

Antragsbefugnis für neuerlichen Normenkontrollantrag nach Erligterklärung des vorgehenden Antrags; Erforderlichkeit der Bauleitplanund und Planungsziel [hier: Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes]; Abwägungsgebot bei Festsetzung eines Baugebiets; Gleichbehandlung bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung

VGH Bayern, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 1 N 04.1570

DRsp Nr. 2009/18673

Antragsbefugnis für neuerlichen Normenkontrollantrag nach Erligterklärung des vorgehenden Antrags; Erforderlichkeit der Bauleitplanund und Planungsziel [hier: Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes]; Abwägungsgebot bei Festsetzung eines Baugebiets; Gleichbehandlung bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung

1. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Ausübung eines Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Schutz der Rechtsordnung verdient. Dies ist bei dem zweiten Normenkontrollantrag desselben Antragstellers, dem die Einstellung des ersten Normenkontrollverfahrens nicht entgegensteht, weil ein Einstellungsbeschluss keine Rechtskraft (§ 121 VwGO) erlangt, nicht der Fall. 2. a) Es ist ein zulässiges Planungsziel, in einem zentralen Ortsbereich das für ... typische "bewegte" Gelände, das vor Jahrtausenden bei einem Bergsturz entstanden ist, durch eine Beschränkung der Bebauung im Bereich dieser Geländeverwerfungen zu erhalten. b) Insoweit entspricht auch die Begrenzung des Geltungsbereichs auf acht Grundstücke diesem planerischen Ziel der Bewahrung des Orts- und Landschaftsbildes im Bereich der durch die Geländeverwerfung gebildeten bewaldeten Anhöhe.