VGH Bayern - Beschluss vom 13.07.2006
1 NE 06.1078
Normen:
BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren [hier gegen Einbeziehungssatzung]

VGH Bayern, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 1 NE 06.1078

DRsp Nr. 2009/18671

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren [hier gegen Einbeziehungssatzung]

1. a) Allein das Eigentum an einem Grundstück im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung verleiht dem Eigentümer noch nicht das Recht, jede Festsetzung dieser Satzung anzugreifen. b) Wendet er sich nur gegen Festsetzungen für andere Grundstücke im Geltungsbereich, genügt es nicht, sich auf die Überplanung auch des eigenen Grundstücks zu berufen, um eine mögliche Rechtsverletzung darzutun. Maßgebend ist vielmehr auch hier, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch diese Festsetzungen in seinen Rechten verletzt zu sein. 2. Als verletztes Recht kommt - auch bei einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - das Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen privaten Belange (§ 1 Absatz 7 BauGB) in Betracht. 3. Werden lediglich Verstöße gegen objektives Recht gerügt, reicht dies zur Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung im Sinn von § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO nicht aus.

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe:

I.