VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 20.06.1980
VIII 1854/79
Normen:
BBauG § 1; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 20; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 24; BBauG § 9 Abs. 6; VwGO § 47 S. 2;
Fundstellen:
NuR 1983, 234

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG; Bestimmtheit von Bebauungsplänen; Festsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 20.06.1980 - Aktenzeichen VIII 1854/79

DRsp Nr. 2009/19121

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG; Bestimmtheit von Bebauungsplänen; Festsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen

1. Ein Anerkenntnis nach § 33 BBauG führt nicht zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags. Auch die Schutzbedürftigkeit der Interessen des Antragstellers wird dadurch nicht ausgeschlossen. 2. Zu den Fragen, was unter Vorkehrungen und unter schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG zu verstehen ist. 3. Zur Zulässigkeit von Verweisungen auf eine andere, außenstehende Anordnung und zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Bebauungsplänen. 4. Zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen Rekultivierungsmaßnahmen für einen Steinbruch gefordert werden können und wann Festsetzungen unzulässig sind, weil solange Regelungen nach anderen Vorschriften getroffen werden können (§ 9 Nr. 20 BBauG).

Normenkette:

BBauG § 1; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 20; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 24; BBauG § 9 Abs. 6; VwGO § 47 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzungen für einen Steinbruch in einem Bebauungsplan der Gemeinde L. (Antragsgegnerin).

Sie bzw ihr Rechtsvorgänger betreibt seit dem Jahr 1956 im Gewann "A. und G." in L. - Ortsteil W. - einen Steinbruch.