BVerwG - Beschluss vom 27.06.2007
4 BN 18.07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 1711
BauR 2008, 657
BRS 71 Nr. 36
ZfBR 2007, 685
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 1/05

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Eigentümer eines nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Grundstücks

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 4 BN 18.07

DRsp Nr. 2007/13118

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Eigentümer eines nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Grundstücks

1. Die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können abwägungserheblich sein, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden 2. a) Das Interesse, mit einem - bisher nicht bebaubaren - Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle vermitteln kann.