I. Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen eine Abrundungssatzung, weil diese sein unmittelbar an das Satzungsgebiet angrenzendes Grundstück nicht in ihren Geltungsbereich mit einbezogen hat. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis des Antragstellers als unzulässig abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
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