BVerwG - Beschluss vom 11.07.2001
4 BN 28.01
Normen:
BauGB § 34 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 64 Nr. 54
ZfBR 2003, 68
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 30/99

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Gemeindliches Abwägungsgebot bei Gebietsbegrenzung durch Abrundungssatzung

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 4 BN 28.01

DRsp Nr. 2003/2212

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Gemeindliches Abwägungsgebot bei Gebietsbegrenzung durch Abrundungssatzung

Innerhalb des durch § 34 Abs. 4 BauGB gesetzten Rahmens dürfte trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz auch die Begrenzung des Gebietes einer Abrundungssatzung der Abwägung durch die Gemeinde unterliegen. Dabei können bestimmte Interessen einzelner Grundeigentümer zu beachten sein. Soweit diese Interessen mehr als geringwertig und schutzwürdig sowie der Gemeinde bekannt sind, sind sie abwägungserheblich und geeignet, die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO zu begründen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen eine Abrundungssatzung, weil diese sein unmittelbar an das Satzungsgebiet angrenzendes Grundstück nicht in ihren Geltungsbereich mit einbezogen hat. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis des Antragstellers als unzulässig abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.