Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Voraussetzungen für eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs; Gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Abwägungsgebots; Öffentliche und private Belange und Umfang des Abwägungsgebots
VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 22.07.1966 - Aktenzeichen I 131/65
DRsp Nr. 2009/19088
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Voraussetzungen für eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs; Gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Abwägungsgebots; "Öffentliche und private Belange" und Umfang des Abwägungsgebots
1. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sind auch solche Grundstückseigentümer nach § 47 Satz 2 VwGO antragsberechtigt, deren Grundstücke außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des im Normenkontrollverfahrens angegriffenen Bebauungsplans liegen.2. Zur Frage, wann ein während des Normsetzungsverfahrens zur Berücksichtigung von Bedenken und Anregungen der Bürgerschaft geänderter Bebauungsplanentwurf gemäß § 2 Abs. 6 BBauG erneut öffentlich ausgelegt werden muß.3. Die Übereinstimmung eines Bebauungsplans mit dem in § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG enthaltenen Abwägungsgebot unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.4. Zur Auslegung der Begriffe "öffentliche und private Belange" im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG.5. Das Gewicht, das dem den Festsetzungen eines Bebauungsplans entgegenstehenden privaten Interesse objektiv zukommt, ist entscheidend für die Anforderungen, die an die Bedeutung der für die Festsetzungen in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Belange gestellt werden müssen.
Normenkette:
BBauG § 1 Abs. 4;
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