BVerwG - Beschluß vom 09.02.1989
4 NB 1.89
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
BayVBl 1989, 665
BRS 49 Nr. 37
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37
DVBl 1989, 660
NJW 1990, 531
NVwZ 1989, 653
UPR 1989, 338
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.09.1988 - 1 C 19/87,

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine verwirklichte Festsetzung eines Bebauungsplans; Offensichtliche Aussichtslosigkeit; Verlust der Antragsbefugnis

BVerwG, Beschluß vom 09.02.1989 - Aktenzeichen 4 NB 1.89

DRsp Nr. 2009/19509

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine verwirklichte Festsetzung eines Bebauungsplans; Offensichtliche Aussichtslosigkeit; Verlust der Antragsbefugnis

1. Dient ein Normenkontrollantrag der Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine verwirklichte Festsetzung eines Bebauungsplans, so ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nur zu verneinen, wenn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. 2. Das Recht, einen Normenkontrollantrag zu stellen, geht weder allein durch Zeitablauf noch dadurch verloren, daß der Antragsteller erst nach Verwirklichung der ihn belastenden Festsetzungen des Bebauungsplans sein Grundstück erwirbt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 7;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Straßenplanung in einem Bebauungsplan, durch die eine Sackgasse zu einer Durchgangsstraße umgewandelt wird. Der Bebauungsplan wurde 1977 bekanntgemacht. 1980 wurde die Straße ausgebaut und dem Verkehr übergeben. Der Antragsteller hat sein an dieser Straße gelegenes Wohngrundstück 1983 erworben. 1987 hat er den Normenkontrollantrag gestellt. Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan wegen eines Abwägungsfehlers für nichtig erklärt.