I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Straßenplanung in einem Bebauungsplan, durch die eine Sackgasse zu einer Durchgangsstraße umgewandelt wird. Der Bebauungsplan wurde 1977 bekanntgemacht. 1980 wurde die Straße ausgebaut und dem Verkehr übergeben. Der Antragsteller hat sein an dieser Straße gelegenes Wohngrundstück 1983 erworben. 1987 hat er den Normenkontrollantrag gestellt. Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan wegen eines Abwägungsfehlers für nichtig erklärt.
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