BVerwG - Beschluss vom 09.01.2018
4 BN 33.17
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 725/14

Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Geltendmachung der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots mit Blick auf die Verschattung eines Grundstücksteils

BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 4 BN 33.17

DRsp Nr. 2018/2241

Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Geltendmachung der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots mit Blick auf die Verschattung eines Grundstücksteils

1. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Will ein Antragsteller in einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen, obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.2. Überspannt das Normenkontrollgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO und verkennt es damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift, handelt es verfahrensfehlerhaft.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.