VG Karlsruhe - Urteil vom 26.11.2015
2 K 4241/14
Normen:
VwGO § 66; VwGO § 89; GG Art. 28 Abs. 2; LV Art. 71; BauGB § 14;

Antragsbefugnis; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; richtiger Beklagter; Beiladung; Streitgenossenschaft; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauplanungsrecht; Veränderungssperre; Zurückstellung; Sonstiges Kommunalrecht (einschließlich GemO und LandKrO) - Widerklage; Beigeladene; Planungshoheit; Unwirksamkeit; Bebauungsplan

VG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 2 K 4241/14

DRsp Nr. 2016/3201

Antragsbefugnis; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; richtiger Beklagter; Beiladung; Streitgenossenschaft; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauplanungsrecht; Veränderungssperre; Zurückstellung; Sonstiges Kommunalrecht (einschließlich GemO und LandKrO) - Widerklage; Beigeladene; Planungshoheit; Unwirksamkeit; Bebauungsplan

1. Die Widerklage eines Beigeladenen ist nach § 89, § 66 VwGO zulässig. 2. Auf die von einem Beigeladenen im Wege der Widerklage erhobene Verpflichtungsklage ist § 89 Abs. 2 VwGO nicht anwendbar.

1. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.11.2014 wird aufgehoben.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt das beklagte Land 6/13, die Beigeladene 7/13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

VwGO § 66; VwGO § 89; GG Art. 28 Abs. 2; LV Art. 71; BauGB § 14;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich im Rahmen einer Bauvoranfrage der Beigeladenen über die Gültigkeit eines Bebauungsplans.