1. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.11.2014 wird aufgehoben.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt das beklagte Land 6/13, die Beigeladene 7/13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Beteiligten streiten sich im Rahmen einer Bauvoranfrage der Beigeladenen über die Gültigkeit eines Bebauungsplans.
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