BGH - Urteil vom 07.11.1991
4 StR 252/91
Normen:
MRK Art. 6; StPO § 244 Abs. 3, § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 89
BB 1992, 523
BGHSt 38, 111
DRsp IV(455)128Nr.6
MDR 1992, 280
NJW 1992, 1245
NStZ 1992, 140
ZfBR 1992, 155
wistra 1992, 69

Antragstellung über Verteidiger bei rechtsmißbräuchlicher Ausübung des Beweisantragsrecht durch Angeklagten

BGH, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 4 StR 252/91

DRsp Nr. 1993/981

Antragstellung über Verteidiger bei rechtsmißbräuchlicher Ausübung des Beweisantragsrecht durch Angeklagten

»Macht der Angekl. zwecks Verhinderung des ordnungsgemäßen Abschlusses der Hauptverhandlung in exzessiver Weise von seinem Recht, Beweisanträge zu stellen, Gebrauch, kann das Gericht anordnen, daß er in Zukunft Beweisanträge nur noch über seinen Verteidiger stellen darf.«

Normenkette:

MRK Art. 6; StPO § 244 Abs. 3, § 338 Nr. 8 ;

Das LG Dortmund hat die Angekl. Hansjürgen P. und Wolfgang Friedrich R. jeweils wegen Betruges in drei Fällen und den Angekl. Günter U. wegen Betruges in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und vier Monaten (P.), drei Jahren und drei Monaten (R.) und vier Jahren und neun Monaten (U.) verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angekl., mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Der Angekl. P. hat darüber hinaus sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils eingelegt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angekl. P.

I. Die erhobenen Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1.Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO)