BGH - Urteil vom 22.09.1993
IV ZR 183/92
Normen:
BGB §§ 705 730 738 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1443
VersR 1993, 1478
WiB 1994, 20
WM 1993, 2259
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, LG Oldenburg, vom 07.07.1992vom 29.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 23/92 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3377/91

Anwachsung des Gesellschaftsvermögens einer GbR durch Vereinbarung der Gesellschafter

BGH, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen IV ZR 183/92

DRsp Nr. 2002/5275

Anwachsung des Gesellschaftsvermögens einer GbR durch Vereinbarung der Gesellschafter

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können die Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft vereinbaren, dass einer von ihnen das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernimmt und den anderen abzufinden hat; in einem solchen Fall wächst das Gesellschaftsvermögen dem Alleinübernehmer ohne besondere Übertragungsakte an. Dies gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sofern ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen vorliegt.

Normenkette:

BGB §§ 705 730 738 ;

Tatbestand

Die Klägerin fordert Abschlagszahlungen zurück, die sie der Beklagten auf ein vereinbartes Honorar für die erfolgreiche Vermittlung eines Generalunternehmervertrages geleistet hat.