OLG Brandenburg - Urteil vom 29.11.2001
12 U 30/01
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 201 ; BGB § 209 Abs. 1 ; BGB § 249 Satz 1 ; BGB § 675 ; BRAO § 43 Satz 1 ; BRAO § 51b ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2002, 213
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 96/00 ,

Anwaltshaftung - Zur Entstehung und Verjährung des Primär- und Sekundäranspruchs des Mandanten- Zur nachvertraglichen Haftung nach Mandatsbeendigung - Zur Belehrungspflicht über eigene Haftung bei Mandatsübernahme durch anderen Rechtsanwalt

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 12 U 30/01

DRsp Nr. 2002/2819

Anwaltshaftung - Zur Entstehung und Verjährung des Primär- und Sekundäranspruchs des Mandanten- Zur nachvertraglichen Haftung nach Mandatsbeendigung - Zur Belehrungspflicht über eigene Haftung bei Mandatsübernahme durch anderen Rechtsanwalt

1. Der Gläubiger eines aus der Verletzung des Mandatsvertrages haftenden Anwaltes erlangt gegen diesen einen sogenannten sekundären Anspruch darauf, dass die Einrede der Verjährung nach § 51b BRAO nicht erhoben wird, wenn der Anwalt trotz gegebenen Anlasses nicht auf seine Verpflichtung, dem Auftraggeber Schadenersatz zu leisten, hinweist, und diesen nicht über die Verjährung des (primären) Schadenersatzanspruches zutreffend belehrt.2. Wird der Mandant vor Ablauf der Verjährung anderweitig wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten, so entfällt die Pflicht zur Belehrung des haftenden Rechtsanwalts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der neue Anwalt gerade mit der Verfolgung von Regressansprüchen beauftragt worden ist und mit Wissen und Wollen des Mandanten den Regressanspruch gegenüber dem ersten Anwalt innerhalb der Verjährungsfrist des Primäranspruches anmeldet.