1. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten/Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25.07.2011 (
a b g e ä n d e r t:
Die weitere Beteiligte 1/Beschwerdeführerin ist wirksam mit Schreiben vom 11.03.2011 (Bl. 331 d. A.) dem selbstständigen Beweisverfahren auf Seiten des Antragstellers beigetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin 1 und der Streithelferin 1 zur Last.
Beschwerdewert: bis 4.000,00 €.
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