I. LG Frankenthal ? Urteil vom 04.12.1992 - 2 O (Baul) 9/92,
II. OLG Koblenz ? Beschluß vom 21.06.1993 - 1 U 271/93,
Anwaltszwang im [Beschwerde-] Verfahren über Baulandsachen
BGH, Beschluß vom 28.09.1993 - Aktenzeichen III ZB 29/93
DRsp Nr. 2009/18631
Anwaltszwang im [Beschwerde-] Verfahren über Baulandsachen
1. Zwar findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1BauGB das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Diese kann sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden (§§ 577 Abs. 2, 569ZPO). Wird sie beim Bundesgerichtshof eingelegt, so muss die Beschwerdeschrift von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, vor dem Bundesgerichtshof gilt der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1ZPO (i.V.m. § 222 Abs. 3BauGB) uneingeschränkt. Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muss die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein2. Zwar kann die Beschwerde nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter anderem auch dann durch Erklärung des Beschwerdeführers selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war. Für die Anwendbarkeit des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt es aber darauf an, ob das Verfahren im ersten Rechtszug nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung als Anwaltsprozeß zu führen ist, nicht dagegen darauf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich anwaltlich vertreten war.
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