VGH Bayern - Urteil vom 13.10.2021
14 N 20.749
Normen:
BayNatSchG Art. 4 Abs. 3; BauGB § 14; GO Art. 26; GO Art. 27;
Fundstellen:
DVBl 2021, 1644
D_V 2022, 133
NVwZ-RR 2022, 251

Anwendbarkeit bauplanungsrechtlicher Vorschriften zur Veränderungssperre im Naturschutzrecht; Ortsübliche Bekanntmachung einer diesbezüglichen gemeindlichen Veränderungssperre und eines diesbezüglichen Aufstellungsbeschlusses durch Anschlag

VGH Bayern, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 14 N 20.749

DRsp Nr. 2021/17084

Anwendbarkeit bauplanungsrechtlicher Vorschriften zur Veränderungssperre im Naturschutzrecht; Ortsübliche Bekanntmachung einer diesbezüglichen gemeindlichen Veränderungssperre und eines diesbezüglichen Aufstellungsbeschlusses durch Anschlag

1. Die dynamische Verweisung in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG auf die Vorschriften für Bauleitpläne bei selbständigen Grünordnungsplänen erfasst auch die bauplanungsrechtliche Ermächtigung des § 14 BauGB zum Erlass einer Veränderungssperre (im Anschluss an BayVGH, U.v. 4.3.1997 - 9 N 96.1178 - juris).2. Durch Anschlag des gesamten bekanntzumachenden Texts wird keine Bekanntmachung durch Niederlegung gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 GO bewirkt. Vielmehr verlangt diese Vorschrift, dass der bekanntzumachende Text in der Verwaltung niedergelegt ist und eben diese Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgemacht wird (im Anschluss an BayVGH, U.v. 18.7.2000 - 22 N 99.3166 - BayVBl 2000, 695/696).

Tenor

I.

Die Satzung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2019 über die Veränderungssperre für den Grünordnungsplan "N*******er Au", bekannt gemacht am 8. April 2019, und die diesbezügliche Verlängerungssatzung vom 9. Februar 2021, bekannt gemacht am 10. Februar 2021, sind unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. IV.