Die Satzung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2019 über die Veränderungssperre für den Grünordnungsplan "N*******er Au", bekannt gemacht am 8. April 2019, und die diesbezügliche Verlängerungssatzung vom 9. Februar 2021, bekannt gemacht am 10. Februar 2021, sind unwirksam.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. IV.
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