VGH Bayern - Urteil vom 11.12.2014
2 BV 13.789
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.11.2012

Anwendbarkeit der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung bei der Erweiterung eines Einfamilienhauses

VGH Bayern, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 2 BV 13.789

DRsp Nr. 2015/6512

Anwendbarkeit der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung bei der Erweiterung eines Einfamilienhauses

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden hingegen zwei Gebäude, welche sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden.