I.
Der Kläger ist Eigentümer des nach der Bauzoneneinteilung der Stadt O im reinen Wohngebiet liegenden Grundstücks Mstraße 24. Er hat auf Grund einer Ausnahmegenehmigung Anfang des Jahres 1957 auf dem Gartengelände seines Grundstücks zehn Garagen errichtet. Einen Antrag auf Genehmigung von weiteren zehn Garagen lehnte die Stadt O mit Verfügung vom 4. November 1957 ab, weil der geplante Erweiterungsbau als Mittelgarage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. b der Reichsgaragenordnung (RGaO) vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 219) in der geltenden Fassung nicht den nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RGaO erforderlichen angemessenen Abstand von den umliegenden Wohngebäuden habe.
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