BVerwG - Beschluss vom 27.02.2018
4 B 39.17
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 246 Abs. 10 S. 1; BauGB § 246 Abs. 17;
Fundstellen:
BauR 2018, 951
DVBl 2018, 940
DÖV 2018, 493
NVwZ 2018, 836
ZfBR 2018, 375
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2006/15
VGH Baden-Württemberg, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1505/15

Anwendbarkeit des § 246 Abs. 10 BauGB auf die Nutzungsänderung für eine Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet; Möglichkeit des Erfordernises der Befristung einer Nutzungsänderung gem. § 246 Abs. 17 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 4 B 39.17

DRsp Nr. 2018/4359

Anwendbarkeit des § 246 Abs. 10 BauGB auf die Nutzungsänderung für eine Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet; Möglichkeit des Erfordernises der Befristung einer Nutzungsänderung gem. § 246 Abs. 17 BauGB

1. § 246 Abs. 10 BauGB ist auf die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen anwendbar.2. Eine Nutzungsänderung unter Anwendung von § 246 Abs. 10 BauGB bedarf nach § 246 Abs. 17 BauGB keiner Befristung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 246 Abs. 10 S. 1; BauGB § 246 Abs. 17;

Gründe

Der Kläger, Eigentümer eines in einem Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Bürogebäudes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende und Flüchtlinge. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben (VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2015 - 4 K 2006/15 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 S 1505/15 - DVBl 2017, 1052 = BauR 2017, 1499 = ZfBR 2017, 684 = NVwZ-RR 2017, 910).