KG - Beschluss vom 09.10.2018
Verg 5/18
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; GWB § 182 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Berlin,

Anwendbarkeit des § 278 Abs. 6 ZPO im VergabenachprüfungsverfahrenFestsetzung der Verfahrensgebühr

KG, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen Verg 5/18

DRsp Nr. 2018/18358

Anwendbarkeit des § 278 Abs. 6 ZPO im Vergabenachprüfungsverfahren Festsetzung der Verfahrensgebühr

1. Zur analogen Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO im Vergabenachprüfungsverfahren. 2. Zur Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer gemäß § 182 Abs. 2 GWB.

I. Es wird festgestellt, dass ein Vergleich folgenden Inhalts zwischen den Parteien zustandegenommen ist:

1. Zur gütlichen Beilegung des hiesigen Vergabenachprüfungsverfahrens und in Erledigung eines zu erwartenden Schadensersatzprozesses zahlt die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen aus der Vergabe von ######## Transport von ######### in B###, welche mit Bekanntmachung vom ###### 2018 ausgeschrieben wurde (Vergabenummer ###), einen einmaligen Betrag von #### €.

2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens beider Instanzen einschließlich der Kosten dieses Vergleichs fallen der Antragsgegnerin zur Last.

II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 3 des Beschlusses der 1. Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin vom ##### 2018 (VK - B 1 - ###) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfahrensgebühr wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

III. Der Wert des Verfahrens vor dem Senat wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.