Durch privatschriftlichen "Werklieferungsvertrag" vom 24. September 1980 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Errichtung eines Fertighauses aus deren Typenprogramm. Der "Kaufpreis" von 318.062 DM zuzüglich Mehrwertsteuer sollte in Teilbeträgen nach Baufortschritt gezahlt werden. Als Lieferanschrift waren in dem Vertrag das Grundstück U in W (Flur 20, Flurstück 224) und als dessen Besitzer der Beklagte und seine Ehefrau angegeben. Tatsächlich gehörte dieses Grundstück, das auch Gegenstand einer Kostenkalkulation sowie verschiedener Planunterlagen war, dem Geschäftsführer der Klägerin und seinem Bruder.
Bereits am 13. Oktober 1980 teilte der Beklagte mit, daß er von dem Erwerb des Fertighauses Abstand nehmen wolle. In dem nachfolgenden Schriftverkehr rechtfertigte er seine ablehnende Haltung mit dem Hinweis, der Vertrag vom 24. September 1980 sei formunwirksam.
Unter Berufung auf Ziffer 16 der vereinbarten Geschäfts- und Lieferungsbedingungen stellte die Klägerin daraufhin dem Beklagten einen Pauschalbetrag von 18% des "Kaufpreises" = 64.693,81 DM incl. Mehrwertsteuer in Rechnung.
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