BGH - Urteil vom 08.01.1991
VI ZR 109/90
Normen:
BGB § 648 ; GSB § 1; ZPO § 528 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Baugeld 6
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Generalunternehmer 1
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Herstellung 2
BGHR GSB § 1 Abs. 2 Eigenleistung 1
BGHR ZPO § 528 Abs. 2 Verzögerung 7
BauR 1991, 237
DRsp I(138)608e-g
LM GSB Nr. 15
NJW 1991, 2020
NJW-RR 1991, 728
VersR 1991, 587
WM 1991, 905
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Anwendung auf Architektenleistungen

BGH, Urteil vom 08.01.1991 - Aktenzeichen VI ZR 109/90

DRsp Nr. 1992/838

Anwendung auf Architektenleistungen

1. "a) Der Schutzbereich des § 1 GSB erfaßt Leistungen, die einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baues bilden, der in der Schaffung von Mehrwert seinen Ausdruck findet. Hierzu gehören auch die Anfertigung von Plänen für den Bau, die Aufsicht über den Bau und die Bauleitung. b) Der Baugeldempfänger kann in den Grenzen des § 1 Abs. 2 GSB Baugeld für eigene Leistungen auch dann beanspruchen, wenn er sie erbracht hat, bevor Baugeld geflossen ist. 2. In den Fällen verspäteten Parteivorbringens trifft das Gericht eine Prozeßförderungspflicht, derzufolge es gehalten ist, im Rahmen des Zumutbaren durch alle ihm möglichen prozeßleitenden Maßnahmen eine drohende Verzögerung des Verfahrens zu verhindern. Eine als Eilmaßnahme verfügte Ladung nur eines Zeugen, der zu nur einer einfachen Beweisfrage zu vernehmen ist, hält sich im Rahmen des Zumutbaren.«

Normenkette:

BGB § 648 ; GSB § 1; ZPO § 528 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Inhaber eines Bau- und Zimmereiunternehmens, nimmt den am Revisionsverfahren allein noch beteiligten Zweitbeklagten (künftig: den Beklagten) als früheren Geschäftsführer der T.-GmbH wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch.