BGH - Urteil vom 21.06.2001
VII ZR 435/99
Normen:
HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BB 2002, 68
NJW-RR 2001, 1384
NZBau 2001, 572
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Anwendung auf Vergleich

BGH, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen VII ZR 435/99

DRsp Nr. 2001/10557

Anwendung auf Vergleich

»Auf eine Vergütungsvereinbarung in einem nach Beendigung der Architektentätigkeit geschlossenen Vergleich über die Honorarforderung ist § 4 HOAI nicht anwendbar.«

Normenkette:

HOAI § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt 290.000 DM als Teilbetrag einer Honorarforderung für erbrachte Planungsleistungen. Die Beklagte hatte die Projektierung des Bauvorhabens Musicaltheater N. übernommen und die Klägerin mit der Tragwerksplanung beauftragt.

Nach Unstimmigkeiten beschlossen die Parteien Anfang März 1998 sich zu trennen. Sie regelten im selben Monat durch schriftliche "Vereinbarung nach Erbringung von Leistungen bei der Tragwerksplanung" die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses und die Bezahlung der Klägerin. Nach der Vereinbarung sollte die Klägerin für die bereits erbrachten Planungsleistungen sofort 90.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Weitere 250.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer sollte die Klägerin erhalten, sobald die Gesamtfinanzierung gesichert ist, spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, "sofern die zur Prüfung bereits eingereichten statischen Berechnungen ... ohne Nachträge prüffähig sind und den Standsicherheitsnachweis ermöglichen." Im übrigen sollten alle am 20. März 1998 etwa noch bestehenden, wechselseitigen Rechte und Ansprüche durch Abschluß der Vereinbarung ausgeschlossen sein.