Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), über die die Vorsitzende gemäß §
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