OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2018
6 E 360/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 360/16

Anwendung der Grundsätze für die Bemessung des Streitwerts in Teilstatussachen bei Klagen bzgl. Rückkehr eines Beamten von der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 6 E 360/16

DRsp Nr. 2018/2137

Anwendung der Grundsätze für die Bemessung des Streitwerts in Teilstatussachen bei Klagen bzgl. Rückkehr eines Beamten von der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung

Bei Klagen, die die Rückkehr von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung betreffen, sind die Grundsätze für die Bemessung des Streitwerts in Teilstatussachen anzuwenden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 1, 4;

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), über die die Vorsitzende gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf die Wertstufe bis 35.000 Euro anzuheben.