BGH - Urteil vom 06.05.1985
VII ZR 320/84
Normen:
HOAI §§ 1, 4, 8;
Fundstellen:
BauR 1985, 582
DRsp I(138)485c-e
NJW 1986, 845
WM 1985, 1002
ZfBR 1985, 222
ZfBR 1986, 75, 230
ZfBR 1987, 284
ZfBR 1988, 120, 134
ZfBR 1990, 189
ZfBR 1993, 66
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Anwendung der HOAI; Subunternehmertätigkeit eines Architekten; Vereinbarung über die Höhe der Honorarsätze; Bindung des Architekten an die Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 06.05.1985 - Aktenzeichen VII ZR 320/84

DRsp Nr. 1992/4365

Anwendung der HOAI; Subunternehmertätigkeit eines Architekten; Vereinbarung über die Höhe der Honorarsätze; Bindung des Architekten an die Schlußrechnung

»a) Die HOAI ist auch auf einen Werkvertrag über Architekten- oder Ingenieurleistungen anzuwenden, die ein selbständig tätig werdender Architekt/Ingenieur für einen anderen Architekten/Ingenieur zu erbringen hat. b) Eine bei Auftragserteilung versäumte Vereinbarung, wonach von den Mindesthonorarsätzen abgewichen werden soll, kann für einen noch unerledigten Auftrag nicht nachgeholt werden, soweit die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI außer Kraft gesetzt werden soll. c) Daß der Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlußrechnung, die er in Kenntnis der für die Berechnung seiner Vergütung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden ist, gilt auch für den Geltungsbereich der HOAI (im Anschluß an BGHZ 62, 208, 211; BGH NJW 1978, 319).«

Normenkette:

HOAI §§ 1, 4, 8;

Tatbestand:

Die Parteien sind Ingenieure. Der Beklagte hat ein Büro für statische Berechnungen. Der Kläger zu 1 war früher bei ihm als freier Mitarbeiter tätig gewesen. Zumindest seit 1978 betrieb er mit dem Kläger zu 2 ein eigenes Büro.