VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.06.2021
8 S 949/19
Normen:
BauGB § 13a;

Anwendung des beschleunigten Verfahrens bei Bebauungsplan für Außenbereichsinseln

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 8 S 949/19

DRsp Nr. 2021/12652

Anwendung des beschleunigten Verfahrens bei Bebauungsplan für "Außenbereichsinseln"

1. § 13a BauGB ist auch auf Flächen einer "Außenbereichsinsel" (jedenfalls dann) anwendbar, wenn diese aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und eine entsprechende bauliche (Vor-) Prägung des (künftigen) Plangebiets hinlänglich vorgezeichnet ist.2. Es bleibt offen, ob der Umstand, dass ein Bebauungsplan zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, jedenfalls dann unbeachtlich ist, wenn die Voraussetzungen des § 13b BauGB vorliegen und sich dabei keine neuen Abwägungsgesichtspunkte ergäben.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13a;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rxxxxstraße xxxxx" der Antragsgegnerin vom 10.12.2018.