FG München - Urteil vom 17.05.2001
10 K 3741/00
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; EigZulG § 19 Abs. 4 (Abs. 5) ;

Anwendungsbereich des EigZulG; Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages bei nachträglicher Änderung des Antragsgegenstandes

FG München, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 10 K 3741/00

DRsp Nr. 2002/2095

Anwendungsbereich des EigZulG; Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages bei nachträglicher Änderung des Antragsgegenstandes

Teilt die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller mit, dass es das Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht für genehmigungsfähig hält und stellt der Antragsteller daraufhin den Bauantrag hinsichtlich des Antragsgegenstandes um (Neubau eines Betriebsleiterhauses anstelle eines Austragshauses), ohne dass die Baupläne geändert werden und ohne dass ein neues Antragsverfahren durchgeführt wird, gilt als Herstellungsbeginn i.S.v. § 19 Abs. 4 (Abs. 5) EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag in der ursprünglichen Fassung gestellt wurde.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; EigZulG § 19 Abs. 4 (Abs. 5) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist der für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage nach § 19 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) maßgebende Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages.

Die ledige Klägerin ist Alleineigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in B. Am 09.05.1995 reichte sie bei der Gemeinde B einen Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Austragshauses mit einer Wohnung und Doppelgarage auf der bestehenden Hofstelle ein. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).