LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2001
16 Sa 585/00
Normen:
AEntG § 1 ; AbrGG § 61 Abs. 2 ; BRTV-Bau § 8 ; ZPO § 530 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 518
DB 2001, 2156
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2534/99

Arbeitnehmerentsendung: Auskunftspflichten des polnisches Bauunternehmen, das polnische Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsendet

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 16 Sa 585/00

DRsp Nr. 2002/16954

Arbeitnehmerentsendung: Auskunftspflichten des polnisches Bauunternehmen, das polnische Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsendet

»1. Ein polnisches Bauunternehmen, das polnische Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsendet, schuldet der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für diese Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge und entsprechende Auskünfte (Bestätigung der ständigen Kammerrechtsprechung). 2. Bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung über die Höhe der geschuldeten Beiträge kommt bei entsprechendem Antrag auch eine Verurteilung nach § 61 Abs. 2 ArbGG in Betracht. Bei der Höhe des Entschädigungsbetrages ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse aufgrund der ihr bekannten Tatsachen zur Bezifferung der Beitragshöhe auch ohne Auskunft imstande ist.«

Normenkette:

AEntG § 1 ; AbrGG § 61 Abs. 2 ; BRTV-Bau § 8 ; ZPO § 530 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten für das Kalenderjahr 1999 verpflichtet ist, bezüglich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu leisten.