LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.2020
5 Sa 188/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 458/18

Arbeitsbereitschaft als geringer zu vergütende ArbeitszeitVergütung von Bereitschaftsdiensten im RettungsdienstRecht der Parteien zum Aushandeln der Vergütung von Bereitschaftsdiensten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 188/19

DRsp Nr. 2020/15141

Arbeitsbereitschaft als geringer zu vergütende Arbeitszeit Vergütung von Bereitschaftsdiensten im Rettungsdienst Recht der Parteien zum Aushandeln der Vergütung von Bereitschaftsdiensten

1. Arbeitsbereitschaft ist ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a BGB. 2. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 24.07.2019 - 11 Ca 458/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst.

Der im April 1975 geborene Kläger war zunächst vom 01.08.1998 bis zum 31.12.2010 bei dem Beklagten beschäftigt. Nach einer Unterbrechung von eineinhalb Jahren trat er am 01.07.2012 erneut in die Dienste des Beklagten, wobei der damalige Beschäftigungsbeginn anerkannt wurde. Im Arbeitsvertrag vom 23.04.2012 vereinbarten die Parteien eine Tätigkeit als Rettungsassistent in Vollzeit. In der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 23.04.2012 heißt es:

"...