LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.09.2005
5 Ta 130/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 139/05

Arbeitsrechtsweg bei arbeitnehmerähnlichem Bauhandwerker

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 130/05

DRsp Nr. 2005/20031

Arbeitsrechtsweg bei arbeitnehmerähnlichem Bauhandwerker

War die aus der Vertragsbeziehung der Parteien fließende Vergütung während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums für den Kläger die entscheidende Existenzgrundlage und ergibt sich aus dem jeweiligen Parteivorbringen weiter, dass der Kläger damals seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig gewesen ist, ist damit der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG).

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach näherer Maßgabe seines Klagevorbringens auf Zahlung von Lohn, Auslösung sowie von Fahrt- und Scheckkosten in Anspruch. Er stützt seine Klage u.a. darauf, dass er in der Zeit vom 05.11.2004 bis zum 07.01.2005 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei.