LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2012
8 Sa 362/12
Normen:
BGB § 145 ff, BGB § 329;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 301/12

Arbeitsvertrag; Vertragsübernahme; Zustandekommen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 362/12

DRsp Nr. 2013/8054

Arbeitsvertrag; Vertragsübernahme; Zustandekommen

1. Hat der Kläger keinerlei Tätigkeiten für die Beklagte entfaltet und hat diese ihn auch niemals zur Arbeitsleistung aufgefordert, liegt keine (konkludente) Einigung über die Erbringung einer Arbeitsleistung vor. 2. Der Umstand, dass die Beklagte nach Abschluss des zwischen dem Kläger und der Tochtergesellschaft der Beklagten geschlossenen Aufhebungsvertrages sowohl die vereinbarte Abfindungssumme zahlt als auch die Gehaltszahlungen erbringt, spricht nicht für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, wenn die Beklagte ersichtlich keine eigenen Zahlungsverpflichtungen sondern diejenigen ihres Tochterunternehmens erfüllen will. 3. Die Übertragung eines Arbeitsverhältnisses als Ganzes durch einen dreiseitigen Vertrag ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis unverändert bleibt. 4. Die Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf eine neue Arbeitgeberin ist auch dann formlos möglich, wenn das Arbeitsverhältnis oder in seinem Rahmen vereinbarte vertragliche Bedingungen einer Formvorschrift unterliegen; die Vertragsübernahme lässt den Inhalt der von den Ursprungsparteien formgerecht vereinbarten Rechte und Pflichten unberührt und führt lediglich zu einem Austausch auf Arbeitgeberseite.