Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.08.2012, Az.:
festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2012 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 03.05.2012 aufgelöst worden ist,
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf der Basis des Arbeitsvertrags vom 01.09.1987 zu unveränderten Bedingungen als Revisor/Oberbetreiber der Videotheken in B., A. (B. Straße), M., K. (W.straße), Rh. und H. zu beschäftigen,
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 01.09.2011 Auskunft über die Umsatzzahlen der im Antrag zu 2) genannten Videotheken zu erteilen und die sich hieraus ergebenden Beträge an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigungen der Beklagten vom 21.03.2012 und 03.05.2012 sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers und Ansprüche auf Umsatzbeteiligung.
a) b) c) d) e) f)
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