LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.07.2013
11 Sa 142/13
Normen:
BGB § 139; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 4; EntgeltFG § 4; GewO § 106; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 453/12

Arbeitszeit; Brückentage; Grundschule; pädagogische Mitarbeiterin; Sonderurlaub - Pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule; stundenweise Abrechnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 142/13

DRsp Nr. 2013/20787

Arbeitszeit; Brückentage; Grundschule; pädagogische Mitarbeiterin; Sonderurlaub - Pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule; stundenweise Abrechnung

1. Es besteht kein allg. Rechtssatz, wonach die Zuweisung von Arbeitseinsätzen von weniger als einer Stunde unzulässig ist. 2. Ist eine pädagogische Mitarbeiterin für den "stundenweisen Einsatz" eingestellt, ist jeder einzelne Arbeitseinsatz in vollen Stunden abzurechnen. 3. Zur Berechnung von sog. Brückentagen und Sonderurlaub im Zusammenhang mit den Sonderregelungen für die unterrichtsfreie Zeit/Schulferien.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 14.12.2012 - 3 Ca 453/12 Ö - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen das beklagte Land ein Anspruch auf ein Zeitguthaben von 109,75 Stunden für das Schuljahr 2011/2012 zusteht.

Es wird festgestellt, dass Zeiten des Sonderurlaubs mit der vertraglich vereinbarten Betreuungs- und Vertretungsstundenzahl abzurechnen sind.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼, das beklagte Land ¾.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 139; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 4; EntgeltFG § 4; GewO § 106; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256;

Tatbestand: