Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 14.12.2012 - 3 Ca 453/12 Ö - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen das beklagte Land ein Anspruch auf ein Zeitguthaben von 109,75 Stunden für das Schuljahr 2011/2012 zusteht.
Es wird festgestellt, dass Zeiten des Sonderurlaubs mit der vertraglich vereinbarten Betreuungs- und Vertretungsstundenzahl abzurechnen sind.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼, das beklagte Land ¾.
Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|