OLG Karlsruhe - Urteil vom 31.07.2001
17 U 140/99
Normen:
BGB § 633 § 138 § 635 § 640 Abs. 2 ; HOAI § 4 Abs. 1 § 4 ; ZPO § 287 § 92 Abs. 1 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 411
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 290/97

Architektenhaftung - Planungsarbeit - Verfehlung optimaler Lösung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 17 U 140/99

DRsp Nr. 2001/13690

Architektenhaftung - Planungsarbeit - Verfehlung "optimaler" Lösung

»Eine - ansonsten ordnungsmäßige, insbesondere den Regeln der Baukunst und Technik entsprechende, genehmigungsfähige, vollständige und in sich stimmige - planerische Leistung eines Architekten ist nicht schon dann mangelhaft, wenn die "optimale" Planungslösung nicht erreicht ist. Angesichts der Vielschichtigkeit des planerischen Vorgangs ist regelmäßig schon nicht objektiv feststellbar, welche von mehreren in Betracht kommenden Planungsalternativen "optimal" ist. Geschuldet wird deshalb lediglich eine durchschnittlich brauchbare, sachgerechte Planung. Erst bei Verfehlen dieser Qualität ist die Planung mangelhaft im Sinne des § 633 BGB

Normenkette:

BGB § 633 § 138 § 635 § 640 Abs. 2 ; HOAI § 4 Abs. 1 § 4 ; ZPO § 287 § 92 Abs. 1 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;

TATBESTAND:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung des Architektenhonorars für Planungsleistungen für das Grundstück P.-straße 1 in H.; die Beklagten machen, teilweise aus abgetretenem Recht, im Wege der Aufrechnung und Widerklage Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen des Klägers bezüglich der Grundstücke P.-straße 3 und 5 geltend.