TATBESTAND:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung des Architektenhonorars für Planungsleistungen für das Grundstück P.-straße 1 in H.; die Beklagten machen, teilweise aus abgetretenem Recht, im Wege der Aufrechnung und Widerklage Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen des Klägers bezüglich der Grundstücke P.-straße 3 und 5 geltend.
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