OLG Celle - Grundurteil vom 16.06.2005
6 U 187/04
Normen:
BGB (a.F.) § 631 § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 64/04

Architektenhaftung: Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung eines Bebauungsplans

OLG Celle, Grundurteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 6 U 187/04

DRsp Nr. 2007/8203

Architektenhaftung: Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung eines Bebauungsplans

Vor Erstellung der Planung darf sich ein Architekt nicht auf eine Schwarz-Weiß-Kopie des Bebauungsplans verlassen; vielmehr gehört wes zu seinen Sorgfaltspflichten, den (mit farbigen Eintragungen versehenen) Original-Bebauungsplan einzusehen.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 631 § 635 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages.

Mit "Einheitsarchitektenvertrag" vom 15. Juni 1999 (Bl. 251 - 256 d. A.) beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Bauplanung (Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 HOAI) für ihr Vorhaben, auf ihrem Grundstück in B., B. Straße #, belegen auf den Flurstücken 214/2, 215, 216 und 217 der Flur 6, ein zweigeschossiges Wohngebäude zu errichten.