I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages.
Mit "Einheitsarchitektenvertrag" vom 15. Juni 1999 (Bl. 251 - 256 d. A.) beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Bauplanung (Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 HOAI) für ihr Vorhaben, auf ihrem Grundstück in B., B. Straße #, belegen auf den Flurstücken 214/2, 215, 216 und 217 der Flur 6, ein zweigeschossiges Wohngebäude zu errichten.
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